S a t z u n g des Vereins Sailing 4 Handicaps e.V.
- Name, Sitz und Rechnungsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Sailing 4 Handicaps e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Entwicklungshilfe in Ländern der dritten Welt, und die dortige Hilfe von behinderten Menschen, vorwiegend bei Amputierten im prothetischen und orthopädischen Bereich. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zurverfügungstellung von Prothesen, Schulung im Umgang mit Prothesen vor Ort, von Projekten vor Ort zur Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport, Förderung der Leibesübungen mit Behinderten. Zur Erfüllung des Satzungszwecks nutzt der Verein ein hochseetaugliches Schiff, in dessen Bordwerkstatt die genannten orthopädischen Hilfsmittel gefertigt und angepasst werden. Unterstützt wird dieser Vorgang durch hinzugezogene Ärzte und Orthopädiemechaniker.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. - Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer an den Verein gerichteten schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt.Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Bewerber Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
- Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
1.durch Tod,
2.durch Austritt,
3.durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann, nachdem ihm rechtliches Gehör gewährt wurde, ausgeschlossen werden
1.durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,
2.durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen im Rückstand ist und wenn seit der Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - Beiträge
(1) Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Beiträge, die über den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft hinaus gezahlt sind, werden nicht zurückerstattet. - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand,
2.die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem/der ersten Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Absatz 1 genannten Personen. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder können den Verein vertreten, wobei eine dieser Personen der erste Vorsitzende sein muss. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Schatzmeister/in den Verein zusammen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden nur dann vertreten darf, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen sind. - Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied kommissarisch bestimmen. - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Rechnungsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über
1.Vorlage der Rechnungslegung,
2.Wahl des Vorstands,
3.Wahl der Rechnungsprüfer,
4.Festsetzung der Beiträge,
5.Entlastung des Vorstands.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. - Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfeneiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; das gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit.
(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll bei der Einberufung hingewiesen werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen sind. - Rechnungslegung
Nach Abschluss eines Rechnungsjahres hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Rechnungslegung auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft und der Mitgliederversammlung hierüber berichtet; der Prüfer muss Mitglied des Vereins sein. - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die LOTTO Stiftung Rheinland Pfalz mit Sitz in Koblenz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.